Allgemeine Geschäfts-
und Lieferbedingungen von Computerservice-Gerbstedt
Inh. Olaf Vogler im folgenden COMPUTERSERVICE genannt
1. Geltung
Lieferungen,
Leistungen, Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der
folgenden Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge
und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Mit der
Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme
der Lieferung oder Leistung, werden diese AGB's durch
den Kunden anerkannt. Dazu widersprechende Geschäftsbedingungen oder
abweichende Gegenbestätigungen werden nur anerkannt, wenn COMPUTERSERVICE diese
ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. Angebote
Schriftliche
und mündliche Angebote von COMPUTERSERVICE sind freibleibend und unverbindlich,
selbst wenn sie nicht so gekennzeichnet sind. Angestellte von COMPUTERSERVICE
sind nicht befugt, verbindliche Angebote zu machen.
3. Preise
Sämtliche
mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer
und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich
netto zzgl. Porto, Verpackung und Versicherung.
Bei
Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer Einzelforderung sind sämtliche
offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.
4. Gefahrenübergang
Versand/Abholung
erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware das Lager von COMPUTERSERVICE
verlassen hat, geht die Gefahr auf den Kunden über. COMPUTERSERVICE versichert
die Ware beim Versand entsprechend dem Warenwert, falls der Kunde diesem nicht
ausdrücklich widerspricht.
5. Lieferung
Jegliche
Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen
unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, wie Streiks, Betriebsstörungen, behördliche
Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei
Lieferanten von COMPUTERSERVICE eintreten, hat COMPUTERSERVICE auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Die Annahme
der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers.
Lehnt der
Käufer die Annahme ab, oder unterlässt er die Annahme, so befindet sich der
Käufer im Verzug. Nach versuchtem und ebenfalls fehlgeschlagenem Lieferversuch,
behält sich COMPUTERSERVICE vor, bis zu 30% des Auftragswertes als Schadensersatz
zu verlangen. Dies geschieht unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden
nachzuweisen.
6. Zahlungsbedingungen
Die beiden
ersten Lieferungen erfolgen per Barnachnahme, nach
den ersten beiden Lieferungen liefert COMPUTERSERVICE auch per Schecknachnahme,
falls die Kreditversicherung von COMPUTERSERVICE den Kunden entsprechend
versichert.
Der Kunde
ist bei Bar- oder Schecknachnahmen verpflichtet, sich vom Transporteur über die
Zahlung bei Lieferung eine Quittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren.
Auf Anforderung ist die Quittung COMPUTERSERVICE vorzulegen bzw. eine
leserliche Abschrift zu erteilen; im Falle einer Säumnis trägt der Kunde die
Beweislast für die Zahlung.
COMPUTERSERVICE
haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung der Schecks.
Bei
Zahlungsverzug des Kunden ist COMPUTERSERVICE berechtigt, Zinsen in Höhe von
bis zu 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu
verlangen. Weitergehende Verzugsschäden können durch COMPUTERSERVICE geltend
gemacht werden. Bei Zahlungsverzug ist COMPUTERSERVICE berechtigt, Mahngebühren
in Höhe von bis zu 10 EURO zu verlangen, sowie die Forderung zur Beitreibung an
ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die
Inanspruchnahme des Inkassobüros anfallenden Kosten zu tragen. Der Kunde ist
zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung von Teilbeträgen nur berechtigt, falls die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch COMPUTERSERVICE anerkannt
wurden.
Tritt nach
Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
ein, oder erfährt COMPUTERSERVICE von unzureichender Liquidität des Kunden, so
behält sich COMPUTERSERVICE vor eine entsprechende Sicherheitsleistung zu
verlangen. Falls dieser nicht nachgekommen wird behält sich COMPUTERSERVICE den
Rücktritt vom Vertrag vor. Eine bevorstehende Lieferung kann bis zum Erbringen
der Sicherheitsleistung verzögert werden. Bei Zahlungsverzug ist COMPUTERSERVICE
berechtig, alle ausstehenden Forderungen fällig zu setzen. Forderungen des
Kunden können mit eigenen Forderungen verrechnet werden.
7. Eigentumsvorbehalt
COMPUTERSERVICE
behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von COMPUTERSERVICE
gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Kunde
ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
nur dann berechtigt, wenn er COMPUTERSERVICE hiermit schon jetzt alle
Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen
Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder
Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen,
veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in voller Höhe an COMPUTERSERVICE ab. Wird
Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht
dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. COMPUTERSERVICE nimmt die
Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von COMPUTERSERVICE, die Forderungen selbst
einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich COMPUTERSERVICE,
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und
sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
COMPUTERSERVICE
kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu
gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige
Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für COMPUTERSERVICE
vor, ohne dass COMPUTERSERVICE daraus Verpflichtungen entstehen. Bei
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit
anderen, nicht COMPUTERSERVICE gehörenden Waren, steht COMPUTERSERVICE der
dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung/Verbindung/Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an
der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde
COMPUTERSERVICE im Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten/verbunden/vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen
Sache einräumt und diese unentgeltlich für COMPUTERSERVICE verwahrt.
Wird im
Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von COMPUTERSERVICE begründet, so
erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung
aus Warenlieferungen, nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als
Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% überschreitet, ist COMPUTERSERVICE auf Verlangen
des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
8. Haftung, Mängelrügen,
Gewährleistung
Für durch
unsere Tätigkeit auftretende Schäden haften wir nicht. Der Kunde ist für die
Sicherung seiner Daten verantwortlich.
COMPUTERSERVICE
gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften auf alle
von ihr gelieferten Waren Freiheit von Material- und Herstellungsmängeln bei
Gefahrenübergang, mit folgender Maßgabe:
Der Kunde
verpflichtet sich, alle Lieferungen von COMPUTERSERVICE beim Empfang auf
Mängelfreiheit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder- oder Falschlieferungen
sowie offenkundige Mängel sind binnen 14 Tagen nach Empfang der Lieferung vom
Kunden schriftlich zu rügen. Die Pflicht der Kaufleute zur unverzüglichen
Mängelanzeige nach §§ 377, 378 HGB bleibt unberührt. Diese gilt für Kaufleute
auch im Falle erkennbarer Falschlieferungen durch COMPUTERSERVICE, wenn
besonders vom schnellen Wertverfall bedrohte Produkte (z.B. Speicherbausteine)
Gegenstand der Lieferung sind. Die Ware ist in diesen Fällen unverzüglich per
Rückholauftrag an COMPUTERSERVICE zurückzusenden. Transportschäden sind
unverzüglich dem Transportführer anzuzeigen, die Verpackung ist in diesem Fall
bis auf weiteres zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Kunden aufzubewahren. COMPUTERSERVICE
behält sich das Recht zur Nachbesserung, auch zum wiederholten Male, und zur
Ersatzlieferung vor. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der
Kunde mindern oder wandeln. Von dieser Gewährleistung sind vom Kunden oder
sonstigen Dritten durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe verursachte
Mängel ausgenommen. Im Falle von Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, den
Mangel exakt zu beschreiben. Das Entfernen von Markierungen, Aufklebern und
anderen zur Identifizierung benötigten Kennzeichnungen auf der Ware führt zum
Verlust der Ansprüche auf Gewährleistungen.
9. Herstellergarantie
COMPUTERSERVICE
ist gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer Herstellergarantie
nicht verpflichtet, hiervon betroffene Ware zur Weiterleitung an den Hersteller
entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme der Ware in
solchen Fällen aus Kulanz haftet COMPUTERSERVICE gegenüber Kunden nur auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. COMPUTERSERVICE kann eine solchermaßen
entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden
zurückreichen, ohne dass COMPUTERSERVICE gegenüber dem Kunden aus dem
Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist Gerbstedt.
11. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Sollte eine
Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten,
die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel
am nächsten kommt.
Gerbstedt,
den 12.01.2003